Turm des Westminster-Palasts in London
FAQ

Urteil des EuGH Ein Exit vom Brexit wäre kein Problem

Stand: 10.12.2018 10:59 Uhr

Könnte Großbritannien den Austritt aus der EU selbstständig zurücknehmen? Ja, sagt der Europäische Gerichtshof und zieht dabei kaum Grenzen.

Wie funktioniert der Austritt aus der Europäischen Union?

Nach Artikel 50 des EU-Vertrags kann jeder Mitgliedsstaat im Einklang mit seinem Verfassungsrecht beschließen, aus der EU auszutreten. Diese Absicht muss der Mitgliedsstaat dem EU-Rat mitteilen, was Großbritannien am 29. März 2017 getan hat. Ab diesem Datum läuft eine Zweijahresfrist, während der ein Austrittsabkommen ausgehandelt werden kann.

Wenn diese Frist abgelaufen ist - also am 29. März 2019 - tritt Großbritannien automatisch aus der EU aus; unabhängig davon, ob bis dahin ein Austrittsabkommen abgeschlossen ist oder nicht.

Theoretisch könnten sich die Mitgliedstaaten auf ein früheres Datum für einen Brexit einigen. Sie können die Frist umgekehrt auch verlängern. Dazu braucht es aber Einstimmigkeit.

Was regelt Artikel 50 des EU-Vertrags nicht?

Die Vorschrift sagt nichts darüber, ob man eine EU-Austrittserklärung auch zurücknehmen kann. Für den Fall, dass das mit Brüssel ausgehandelte Austrittsabkommen im Parlament durchfällt, wird derzeit ein zweites Referendum über einen Verbleib in der EU ins Spiel gebracht. Sinnvoll wäre das aber nur, wenn Großbritannien seine Austrittserklärung überhaupt ohne weiteres zurücknehmen könnte. Deshalb ist dies eine wichtige rechtliche Frage. Da es dabei um die Auslegung von Artikel 50 EU-Vertrag geht, muss der Europäische Gerichtshof entscheiden.

Was hat der Europäische Gerichtshof dazu entschieden?

Großbritannien kann seine Brexit-Erklärung einseitig zurücknehmen - also ohne Zustimmung der anderen Mitgliedsstaaten. Und zwar solange ein Austrittsabkommen noch nicht in Kraft getreten ist oder die Frist für die Aushandlung eines solchen Deals nicht abgelaufen ist. Einzige Anforderungen, die der EuGH stellt: Die Rücknahme der Austrittserklärung muss dem Rat der EU-Mitgliedsstaaten schriftlich mitgeteilt werden und im Einklang mit dem britischen Verfassungsrecht erfolgen.

EuGH in Luxemburg

Der Europäische Gerichtshof (Archivbild) wurde von einem schottischen Gericht angerufen.

Für Großbritannien hieße das insbesondere, dass das britische Parlament einer Rücknahme der Austrittserklärung zustimmen müsste. Darauf hatte der Generalanwalt des EuGH in seinem sogenannten Schlussantrag ausdrücklich hingewiesen. Der Schlussantrag ist eine Art Gutachten, in dem die aufgeworfenen Rechtsfragen schon vor dem Urteil einmal geprüft werden.

Wie argumentiert der EU-Gerichtshof?

Da die Rücknahme der Austrittserklärung nicht ausdrücklich geregelt ist, müssen die Regeln für die Austrittserklärung selbst gelten - also Artikel 50 EU-Vertrag, heißt es in dem Urteil. Das heißt: Kann der Austritt einseitig erklärt werden, kann auch die Rücknahme dieser Erklärung einseitig erfolgen. Beides sei eine souveräne Entscheidung jedes Mitgliedsstaates.

Das wohl wichtigste Argument der Luxemburger Richter: Könnte ein Land den einmal erklärten EU-Austritt nicht selbstständig wieder rückgängig machen, könnte es von den anderen Ländern zum Austritt quasi gezwungen werden. Das wäre aber "unvereinbar" mit dem Ziel der EU-Verträge, eine immer engere Union zwischen den Völkern Europas zu schaffen. Ein Staat dürfe nicht gegen seinen Willen dazu gezwungen werden, die Europäische Union zu verlassen.

Warum hätte eine Zustimmung der restlichen EU-Mitglieder nötig sein sollen?

Die EU-Kommission und der Rat der Mitgliedsländer hatten sich dafür eingesetzt, dass eine Rücknahme nur mit Zustimmung der anderen EU-Staaten möglich sein sollte. Ein Gedanke dahinter: Länder könnten einen Austritt immer wieder erklären und zurücknehmen, um Forderungen gegenüber der EU durchzusetzen. Der Generalanwalt des EuGH hatte deshalb eine wichtige Grenze vorgeschlagen: Die Rücknahme der Austrittserklärung darf nicht missbräuchlich sein. Die Luxemburger Richter haben diese Grenze nun nicht gezogen.

Was bedeutet das Urteil?

Geklagt hatten mehrere Abgeordnete des schottischen, britischen und Europäischen Parlaments. Sie wollten wissen, welche Möglichkeiten sie bei der bevorstehenden Abstimmung über das Austrittsabkommen im britischen Parlament überhaupt haben. Sie wissen jetzt: Es geht nicht nur um einen Brexit mit oder ohne Abkommen. "Kein Brexit" wäre auch eine Option, über die Großbritannien selbstständig entscheiden könnte. Brexit-Gegnern könnte das Urteil aus Luxemburg etwas Rückenwind verschaffen. Im Londoner Parlament zeichnet sich bislang keine Mehrheit für das Abkommen ab.