Streit um vorgestreckte EU-Hilfen Bund darf Subventionen zurückfordern

Stand: 17.10.2006 11:26 Uhr

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Der Bund kann von den Bundesländern an diese vorgestreckte EU-Agrar-Subventionen zurückfordern, wenn die Europäische Union bei Beanstandungen Abschläge vorgenommen hat. Das hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschieden.

Die Richter gaben damit im Wesentlichen dem Bund Recht, gegen den zwei Bundesländer wegen Rückforderungen geklagt hatten. Einschränkungen gelten aber, wenn der Bund die Rückforderung mitverursacht hat.

Schwerin und Potsdam scheitern

Der Zweite Senat wies die Klagen von Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg überwiegend ab. Die Länder hatten bestritten, dass der Bund bei Rückforderungen der EU-Kommission für Agrarsubventionen die von ihm vorgestreckten Gelder von den Ländern zurückfordern darf. Sie hatten argumentiert, dass das Grundgesetz hierfür keine Grundlage enthalte. Der Zweite Senat stellte dagegen klar, dass Bund und Länder nicht nur innerstaatlich, sondern auch gegenüber der Europäischen Union im Verhältnis zueinander für eine ordnungsgemäße Verwaltung haften.

Abzug führt zu Rechsstreit

Der Streit war entstanden, weil die EU Agrarprämien erst im Nachhinein ausschüttet und der Bund den Bundesländern die so genannten Flächen- und Tierprämien regelmäßig vorstreckt. Stellt die EU-Kommission fest, dass in der Viehzucht und im Ackerbau EU-Regeln nicht eingehalten wurden, wird ein prozentualer Abzug vorgenommen. Der Bund muss dann das Geld von den Ländern zurückfordern.

Im Jahr 2000 verlangte die Bundesregierung von Mecklenburg-Vorpommern umgerechnet 12,6 Millionen Euro zurück, ein Jahr später sollte Brandenburg 3,3 Millionen zurückzahlen. Allerdings muss nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts der Bund dann einen Teil der Rückforderungen tragen, wenn er diese mitverursacht hat. Ob und in welcher Höhe der Bund die Rückforderungen aus dem Jahr 2000 und 2001 mitverursacht hat, muss nun das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entscheiden.

(Aktenzeichen: Bundesverfassungsgericht 2 BvGG 1/04und 2 BvG 2/04)