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Urteil zur Verfolgung von Sinti und Roma Als der BGH Unrecht sprach

Stand: 17.02.2016 05:01 Uhr

In einem Grundsatzurteil aus dem Jahr 1956 befasste sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Verfolgung der Sinti und Roma in der Nazizeit. Mit einer diskriminierenden und rassistischen Begründung verwehrte er den verfolgten eine Entschädigung. Rund 60 Jahre später arbeitet der BGH diese Rechtsprechung in einem gemeinsamen Symposium mit dem Zentralrat der Sinti und Roma auf. tagesschau.de klärt die Frage, wie es zu einem solchen Urteil elf Jahre nach dem Kriegsende kommen konnte.

Von Kolja Schwartz und Kerstin Anabah, ARD-Rechtsredaktion

Wie erging es den Sinti und Roma in der Nazizeit?

In einem Schnellbrief ordnete Heinrich Himmler am 27. April 1940 die Deportation von 2500 Sinti und Roma an. Mitte Mai 1940 begannen die Transporte. Ihr Ziel waren die Ghettos und Konzentrationslager im besetzten Polen. Für die Mehrzahl der deportierten Männer, Frauen und Kinder war es eine Fahrt in den Tod. Das zurückgebliebene Vermögen wurde als "volks- und staatsfeindlich" eingezogen.

Europaweit fielen nach Schätzungen bis zum Kriegsende bis zu einer halben Million Sinti und Roma der Vernichtungspolitik der Nazis zum Opfer. Sukzessive planten diese nach der Machtergreifung die Endlösung der "Zigeunerfrage". Nur 4000 bis 5000 Sinti und Roma überlebten die Konzentrationslager. Nach dem Kriegsende kämpften sie darum, eine Entschädigung zu bekommen. Doch die Karlsruher Richter am Bundesgerichtshof verweigerten ihnen diese in einem Grundsatzurteil von 1956.

Was hat der Bundesgerichtshof damals entschieden?

Nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) war Voraussetzung für eine Entschädigung, dass jemand aus "rassischen Gründen" verfolgt wurde. Die meisten Gerichte und Behörden nahmen eine Verfolgung der Sinti und Roma aus "Gründen der Rasse" jedoch erst ab dem 1. März 1943 an.

Dies bestätigten die höchsten deutschen Richter in ihrem Grundsatzurteil vom 7. Januar 1956 - in krassen Worten. Alle staatlichen Verfolgungsmaßnahmen vor 1943 seien legitim gewesen, weil sie von "Zigeunern" durch "eigene Asozialität, Kriminalität und Wandertrieb" selbst veranlasst gewesen seien. Eine wesentliche Passage aus dem Urteil: "Sie neigen, wie die Erfahrung zeigt, zur Kriminalität, besonders zu Diebstählen und Betrügereien, es fehlen ihnen vielfach die sittlichen Antriebe der Achtung vor fremdem Eigentum, weil ihnen wie primitiven Urmenschen ein ungehemmter Okkupationstrieb eigen ist."

Wie konnte es zu solchen Formulierungen kommen?

Die Nazizeit war geprägt von einer Unrechtsjustiz. Die Mehrzahl der Richter hatte rechtsstaatliche Grundsätze aufgegeben und stellte sich meist widerspruchslos in den Dienst des NS-Staates. Viele tausend Willkür- und Unrechtsurteile wurden in den zwölf Jahren gefällt.

Nach dem Zusammenbruch des Dritten Reichs 1945 wurden von den Besatzungsmächten zunächst die Gerichte geschlossen. Geplant war die Entnazifizierung - auch der Justiz. Juristen aus dem Dritten Reich sollten kein Recht mehr sprechen. Doch schon bald mussten die westlichen Alliierten feststellen, dass sich die Entnazifizierung des Justizapparates nur bedingt umsetzen ließ. Ein Grund dafür: Es gab schlichtweg zu wenig nicht belastete Juristen. Die strengen Vorschriften über die Wiedereinsetzung in die Justiz wurden bereits im Oktober 1945 durch eine 50-Prozent-Regelung aufgeweicht. Auf einen unbelasteten Richter durfte nun auch ein ehemaliges NSDAP-Mitglied wieder eingestellt werden.

1951 beschloss der Deutsche Bundestag, ehemaligen Staatsbediensteten einen Anspruch auf Wiedereinstellung zu gewähren. So kehrten in der jungen Bundesrepublik nochmals tausende ehemalige NS-Juristen in den Justizdienst zurück. 1956, im Jahr der Entscheidung, waren 80 Prozent der Richter des Bundesgerichtshofs auch schon im Dritten Reich als Juristen tätig gewesen.

Welche Folgen hatte das Urteil?

Mit dem Urteil war die Entschädigungsfrage für den Zeitraum bis 1943 höchstrichterlich geklärt. Und zwar zum Nachteil der Sinti und Roma. Erst Ende 1963 änderte der BGH seine Rechtsprechung. Er stellte zumindest fest, dass für die Verfolgung vor 1943 "rassepolitische Gründe mit ursächlich" gewesen seien. Zu spät für die meisten Sinti und Roma. Zwar regelte der Gesetzgeber, dass viele einen neuen Antrag auf Entschädigung stellen durften, wenn der erste Antrag wegen des BGH-Urteils zurückgewiesen worden war. Sinti und Roma, die auf Grund der ablehnenden höchstrichterlichen Rechtsprechung erst gar keinen Antrag gestellt hatten, gingen jedoch leer aus.

Wie geht der BGH mit dem Unrechtsurteil von damals um?

Im vergangenen Jahr entschuldigte sich die neue Präsidentin des Bundesgerichtshofs, Bettina Limperg, bereits öffentlich für die frühere Rechtsprechung. Bei einem Besuch des Dokumentations- und Kulturzentrums Deutscher Sinti und Roma in Heidelberg sagte sie, dass es sich um eine "unvertretbare Rechtsprechung" handele, die man auch "nicht schönreden will" und für die "man sich nur schämen könne". Heute, 60 Jahre nach dem Urteil, veranstaltet der Bundesgerichtshof gemeinsam mit dem Zentralrat der Sinti und Roma ein Symposium in Karlsruhe.

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