Eine rote Flagge der DKP mit dem Porträt von Ernst Thälmann weht vor dem Reichstagsgebäude in Berlin.

Kommunistische Partei DKP wird nicht zur Bundestagswahl zugelassen

Stand: 08.07.2021 15:17 Uhr

Die DKP hat ihre Rechenschaftsberichte immer wieder verspätet eingereicht. Deshalb darf sie nun nicht zur Bundestagswahl antreten. Die kommunistische Partei kann aber Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht einreichen.

Die DKP darf voraussichtlich nicht an der Bundestagswahl am 26. September teilnehmen. Der Bundeswahlausschuss stellte am fest, dass sie ihre Rechtsstellung als Partei verloren habe. Begründet wurde dies damit, dass die 1968 gegründete kommunistische Partei die vorgeschriebenen Rechenschaftsberichte in den vergangenen sechs Jahren immer verspätet und nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist eingereicht habe. Die Berichte hätten damit nicht die gesetzlichen Mindestanforderungen erfüllt. "Fristen sind Fristen", sagte Bundeswahlleiter Georg Thiel.

Andere Parteien reichten schnell Berichte nach

Die DKP hatte bei der Bundestagswahl 2017 bundesweit lediglich 7517 Erst- und 11.558 Zweitstimmen bekommen. Thiel erläuterte, dass die DKP - und andere Parteien - schon lange auf die Mängel in ihren Rechenschaftsberichten hingewiesen worden seien. Andere Parteien hätten noch schnell Berichte nachgereicht.

Die DKP kann gegen die Entscheidung jetzt innerhalb von vier Tagen Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht einreichen. Im Gegensatz zu ihr wurde die MLPD (Marxistisch-Leninistische Partei Deutschlands) als Partei anerkannt und kann daher an der Wahl teilnehmen. Die MLPD war 2017 auf 35.760 Erst- und 29.785 Zweitstimmen gekommen.

Wer darf an der Bundestagswahl teilnehmen?
In einer zweitägigen Sitzung entscheidet der Bundeswahlausschuss derzeit, welche politischen Vereinigungen an der Bundestagswahl teilnehmen dürfen. 87 kleinere Parteien und Vereinigungen hatten dem Bundeswahlleiter angezeigt, dass sie am 26. September auf dem Wahlzettel stehen wollen. Die Aufgabe des Bundeswahlausschusses an diesem Donnerstag und Freitag besteht nun darin, zu entscheiden, welche dieser Gruppierungen als Partei anerkannt werden können. Entscheidungsgrundlage dafür ist das Parteiengesetz.
2017 hatten sich 63 Gruppierungen beworben, zugelassen wurden 40.
Lediglich Parteien, die im Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten sind, müssen die Prozedur im Bundeswahlausschuss nicht durchlaufen. Sie können ihre Wahlvorschläge direkt bei den Landes- und Kreiswahlleitungen einreichen.

Überprüfung kleiner Parteien

Der Bundeswahlausschuss hat mit einer auf zwei Tage angesetzten Prüfung der Anmeldungen kleiner Parteien und Vereinigungen für die Bundestagswahl begonnen. Insgesamt hatten sich 87 solche Gruppierungen beim Bundeswahlleiter gemeldet. Der Bundeswahlausschuss muss prüfen, ob sie als Parteien im Sinne des Parteiengesetzes anerkannt werden können. Gruppierungen, die diese Prüfung bestehen, können an der Bundestagswahl teilnehmen, sofern sie auch die nötige Anzahl von Unterstützer-Unterschriften vorlegen.

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