Cannabis-Pflanzen im Topf.

Klarstellung des Ministeriums Kein Cannabis-Anbau im Kleingarten

Stand: 15.05.2024 12:19 Uhr

Seit April dürfen Erwachsene Cannabis besitzen und auch anbauen. Bis zu drei Pflanzen sind erlaubt - allerdings nur zu Hause. Im Kleingarten ist der Anbau in der Regel verboten, erklärte das Gesundheitsministerium. Es gibt aber eine Ausnahme.

Ein Cannabis-Anbau im Kleingarten ist in der Regel nicht erlaubt. Darauf hat das Bundesgesundheitsministerium auf Nachfrage hingewiesen. Der Anbau in Kleingärten sei lediglich unter der Voraussetzung gestattet, dass die anbauende Person dort einen Wohnsitz innehat, sagte ein Ministeriumssprecher der Nachrichtenagentur dpa. "Das ist in der Regel nicht der Fall."

Er verwies auf das Bundeskleingartengesetz. Dort sei gesetzlich geregelt, dass eine Laube in einem Kleingarten nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein dürfe. "Zudem hat der Gesetzgeber im Verfahren zum Bundeskleingartengesetz den Ausbau von Gartenlauben zu kleinen Eigenheimen ausdrücklich abgelehnt."

Hanfverband hatte Klarheit gefordert

Die Frage des Anbaus im Kleingarten hatte zuletzt auch den deutschen Hanfverband beschäftigt. Dieser hatte den Bundesverband der Kleingartenvereine für dessen Einschätzung kritisiert, dass ein Anbau in Kleingärten grundsätzlich nicht möglich sei. Der Hanfverband verwies dabei auf die ausführlichen Erläuterungen der Bundesregierung, die diese ihrem Cannabisgesetz beigelegt hatte. 

Im Gesetzestext steht lediglich, dass Erwachsene bis zu drei Cannabispflanzen "an ihrem Wohnsitz oder an ihrem gewöhnlichen Aufenthalt" anbauen dürfen. In den genannten Erläuterungen heißt es aber weiter: "Privater Eigenanbau ist der Eigenanbau von Cannabis im Bereich der privaten Wohnung. Der Begriff der Wohnung im Sinne dieses Gesetzes umfasst alle privaten Wohnzwecken gewidmeten Räumlichkeiten einschließlich Gärten, Kleingärten, Wochenendhäuser, Ferienwohnungen o.ä." 

Historische Ausnahme

Ist Pflanzenziehen in der Gartenkolonie also doch möglich? Nein, heißt es vom Bundesgesundheitsministerium. Das gelte nur in Ausnahmefällen im Rahmen des Bestandsschutzes, wenn der Besitzer einer Gartenlaube schon dort wohnte, bevor das Bundeskleingartengesetz vor mehr als 40 Jahren in Kraft trat.

"Befugnisse eines Kleingärtners, seine Laube zu Wohnzwecken nutzen zu dürfen, bleiben bestehen, wenn sie bei Inkrafttreten des Bundeskleingartengesetzes am 1. April 1983 bestanden und keine anderen Vorschriften der Wohnnutzung entgegenstehen."