Ein blutiger Handabdruck auf dem Konterfei von Wladimir Putin.
Hintergrund

Weltstrafgerichtshof Putin - ein Fall für Den Haag?

Stand: 01.03.2022 17:20 Uhr

Aus der Politik kommt die Forderung, den Internationalen Strafgerichtshof gegen Russlands Präsidenten Putin einzuschalten. Der Chefankläger in Den Haag kündigt Ermittlungen an. Doch das Völkerstrafrecht hat seine Grenzen.

Der Chefankläger des Internationalen Strafgerichtshofs untersucht bereits seit 2014, ob es in der Ukraine zu Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit gekommen ist. Nun sollen die Ermittlungen auch "alle neuen mutmaßlichen Verbrechen" umfassen, die auf dem Gebiet der Ukraine begangenen werden, teilte Karim Khan am Montagabend mit. Heißt das, dass Russlands Staatschef Wladimir Putin absehbar in Den Haag auf der Anklagebank sitzen wird?

Der Internationale Strafgerichtshof ist ein ständiges internationales Strafgericht mit Sitz in Den Haag. Er steht organisatorisch außerhalb der Vereinten Nationen. Seine rechtliche Grundlage ist das Römische Statut von 1998. Er ist zuständig für vier Kernverbrechen: Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und Verbrechen der Aggression - wobei letzteres erst später dazugekommen ist.

123 Staaten sind dem Gerichtshof beigetreten. Russland und die Ukraine zählen nicht dazu. Beide Staaten hatten das Statut zwar unterzeichnet, aber nicht ratifiziert. Trotzdem darf der Gerichtshof völkerstrafrechtliche Verbrechen in der Ukraine untersuchen - und zwar über eine sogenannte "ad hoc"-Anerkennung seiner Gerichtsbarkeit. Ein Land, das nicht Vertragspartei ist, kann damit den Gerichtshof bitten, die Strafverfolgung insoweit zu übernehmen.

Die Ukraine hatte das 2014 und 2015 nach der Annexion der Halbinsel Krim durch Russland mit zwei Erklärungen getan, wobei letztere nach Angaben des Chefanklägers zeitlich unbegrenzt gilt für alle mutmaßlichen Verbrechen auf dem Gebiet der Ukraine. Auf diese Erklärung stützt er nun seine Zuständigkeit auch mit Blick auf die aktuellen Entwicklungen.

Angriffskrieg kann nicht verfolgt werden

Allerdings seien damit nur Ermittlungen wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und Völkermord möglich, erklärt der Völkerstrafrechtler Christoph Safferling von der Universität Erlangen-Nürnberg. Nicht hingegen eine Strafverfolgung wegen des Verbrechens der Aggression. Denn darauf kann sich eine ad-hoc-Erklärung nach den Regeln des Römischen Statuts nicht erstrecken.

Dabei wäre das Verbrechen der Aggression erfüllt, sagt Safferling: "Russland greift die Ukraine mit Waffengewalt an, ohne dass es hierfür eine Legitimationsgrundlage gäbe aus der UN-Charta heraus. Damit haben wir den Aggressionstatbestand erfüllt."

Nach dem Römischen Statut sind Angriffe auf die Zivilbevölkerung oder überhaupt das Führen eines Angriffs zwar auch Kriegsverbrechen. Voraussetzung ist allerdings, dass bereits ein bewaffneter Konflikt läuft. "Bei den Kriegsverbrechen geht es immer nur um die einzelne militärische Operation", sagt der Völkerstrafrechtler.

Braucht es einen "Antrag"?

Bevor Chefankläger Khan mitgeteilt hatte, seine Ermittlungen auch auf die aktuellen Geschehnisse zu erstrecken, hatte Litauen bereits angekündigt, beim Internationalen Strafgerichtshof Untersuchungen zu möglichen Kriegsverbrechen Russlands in der Ukraine beantragen zu wollen.

Ein solcher Antrag von einem Vertragsstaat ist nicht zwingend. Im Prinzip könne der Chefankläger auch von Amts wegen ermitteln, sagt Safferling. Allerdings müsse dann ein Richter die offizielle Einleitung eines Ermittlungsverfahrens autorisieren.

Auf beide Möglichkeiten hatte auch der Chefankläger hingewiesen: Es könne die Dinge beschleunigen, wenn eine Vertragspartei die Sache an sein Büro überweise. "Das würde uns erlauben, aktiv und sofort mit unseren unabhängigen und objektiven Ermittlungen fortzuschreiten."

Mühlen der Justiz mahlen langsam

Doch wie wahrscheinlich ist es, dass Putin tatsächlich jemals vor dem Internationalen Strafgerichtshof landet? "Also ich könnte jetzt nicht Herrn Putin guten Gewissens sagen, er wird nie vor einem Strafgericht landen. Er muss eher damit rechnen, dass das geschieht", sagt Safferling.

Und es ist nicht nur der russische Staatschef selbst, der ins Visier der Strafverfolger geraten könnte: "Die strafrechtliche Verantwortlichkeit bei Kriegsverbrechen und genauso bei Verbrechen gegen die Menschlichkeit beginnt bei dem Soldaten und endet bei dem obersten Befehlshaber."

Allerdings müsse man auch sagen, dass ein Strafgericht so schnell nicht in der Lage sein werde, eine Strafverfolgung durchzuführen: Die Mühlen der Justiz mahlten langsam, betont Safferling. Trotzdem sei das die große Änderung im Vergleich zu "vor 40 oder 30 Jahren" - jetzt gebe es eine "internationale Justizmühle", die tatsächlich aktiv sei. Auch nach Ende eines Konfliktes ziehe sich dadurch "die Schlinge um den Hals von Kriegsverbrechern und Menschlichkeitsverbrechern immer enger zu", wie Safferling sich ausdrückt.

Keine Immunität vor dem Weltstrafgerichtshof

Immunität als Staatspräsident genießt Putin vor dem Internationalen Strafgerichtshof übrigens nicht. Artikel 27 des Römischen Statuts regelt ausdrücklich, dass die "amtliche Eigenschaft als Staats- oder Regierungschef, als Mitglied einer Regierung oder eines Parlaments, als gewählter Vertreter oder als Amtsträger einer Regierung eine Person nicht der strafrechtlichen Verantwortlichkeit" enthebt. Der Internationale Strafgerichtshof sei genau dafür geschaffen, auch amtierende Staatschefs strafrechtlich zu verfolgen, sagt Safferling.

Anders sähe das aus bei einer Strafverfolgung in Deutschland vor einem nationalen Gericht. Zwar können nach dem völkerstrafrechtlichen Weltrechtsprinzip Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit auch dann hierzulande verfolgt werden, wenn es keinen Bezug zu Deutschland gibt - also wenn weder Täter noch Opfer Deutsche sind und auch der Tatort im Ausland liegt. Aber dann gilt eben der völkerrechtliche Grundsatz der Immunität ausländischer Staatsoberhäupter. Sie können nicht in fremden Staaten strafrechtlich verfolgt werden.

Doch sobald Putin nicht mehr im Amt ist, könnte er auch in Deutschland strafrechtlich verfolgt werden, sagt Experte Safferling, der sich wünschen würde, dass jeder Staat der Welt jetzt Ermittlungen einleitet. Damit politisch klar werde: "Wir dulden so was nicht und wir setzen alles daran, damit das verfolgt und bestraft wird; damit auch die Bewegungsfreiheit dieser Personen sich so sehr einschränkt, dass sie keine Chance mehr haben, ihren Heimatstaat zu verlassen".

In der Bewegungsfreiheit eingeschränkt - durch Haftbefehle des Internationalen Strafgerichtshofs.

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