Urteil des EU-Gerichts Microsoft darf Skype übernehmen

Stand: 11.12.2013 11:47 Uhr

Im Mai 2011 hatte Microsoft Skype gekauft. Das zweithöchste EU-Gericht gab dafür jetzt grünes Licht. Es lehnte die Klage von Konkurrenten ab, die eine Marktbeherrschung befürchten. Dafür wandele sich die Videotelefonie zu schnell, urteilten die Richter.

Die milliardenschwere Übernahme des Internettelefonie-Dienstes Skype durch Microsoft ist nach einem EU-Urteil rechtens. Der Zusammenschluss schränke weder den Wettbewerb auf dem Markt der Internetkommunikation für Privatkunden noch für Geschäftskunden ein, urteilte das EU-Gericht. Die Richter wiesen damit die Klage des amerikanischen IT-Konzerns Cisco Systems und der italienischen Firma Messagenet ab. Sie können die Übernahme jetzt noch vor dem Europäischen Gerichtshof anfechten.

Microsoft hatte Skype im Mai 2011 übernommen und dafür 8,5 Milliarden Dollar gezahlt. Die EU-Kommission prüfte die Auswirkungen auf Konkurrenten und gab grünes Licht für den Zukauf. Gegen diese Entscheidung hatten die Konkurrenten geklagt. Es war der größte Zukauf in Microsofts Firmengeschichte. Mit Skype können Nutzer kostenlos über das Internet chatten und telefonieren, auch mit Videoübertragung.

Videotelefonie entwickelt sich zu schnell für ein Übernahmeverbot

Laut Gericht konnte Microsoft durch den Skype-Kauf zwar seinen Marktanteil im Segment Videotelefonie für Privatkunden um 80 bis 90 Prozent ausbauen. Der Sektor verändere sich aber schnell und solch ein hoher Marktanteil könne schnell wieder verloren gehen. Zudem sei Microsoft bei neuen IT-Plattformen wie Tablets und Smartphones wenig präsent, die immer wichtiger würden.

Im Bereich der Geschäftskommunikation kam das EU-Gericht zum selben Ergebnis. Microsoft habe nicht die Möglichkeit, mit seinem Produkt Lync den Wettbewerb in diesem Bereich zu beschränken. Lync stehe anderen großen Konkurrenten gegenüber, etwa dem Unternehmen Cisco, das allein schon einen größeren Marktanteil habe als Microsoft. Cisco ist unter anderem mit "TelePresence" auf dem Markt der Videokonferenzsysteme.

Rechtssache T-79/12

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